Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10.10.2015 in Krefeld, letztmalig geändert auf der Mitgliederversammlung am 07.10.2023.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Registriernummer VR 4640 am 29.02.2016.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Schriftführer, Kassenprüfer und Wahlen
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
§ 11 Vereinsordnung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen German Saboteurs e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Krefeld und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Das Logo des Vereins befindet sich im oberen Teil dieser Satzung. (Wurde in der Online-Version entfernt)

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Die Ziele des Vereins sind:

  • Unterstützung der schwedischen Metalband Sabaton mit dem Ziel, das Ansehen und den Bekanntheitsgrad der Band  und ihrer Werke weiter zu erhöhen.
  • Heranführen von Musikinteressierten an die Band Sabaton.
  • Weitergabe von Informationen über die Band Sabaton an alle Mitglieder

Der Satzungszweck soll unter anderem verwirklicht werden durch:

  • gemeinsame Konzertbesuche
  • regelmäßige Mitgliedertreffen
  • Kommunikation der Mitglieder untereinander
  • (Sonder)Veranstaltungen und Aktionen für Mitglieder

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Finanzielle Mittel aus Beiträgen und Fördermitteln dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und deren Realisierung verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(3) Verstirbt ein aktives Mitglied oder Ehrenmitglied, wird aus der Vereinskasse ein durch die Vereinsordnung bestimmter Betrag für eine Kondolenz in Form eines Blumengebindes oder/ und als Beigabe zu einem Kondolenzschreiben zur Verfügung gestellt.

(4) Um es allen Mitgliedern zu ermöglichen einen persönlichen Beitrag zur Kondolenzbeigabe zu leisten, wird vom Verein ein „Paypal-Konto“ eingerichtet.
Zweckgebundene Einzahlungen auf dieses Konto sind abzüglich eventueller Gebühren der Kondolenz hinzuzufügen.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Aktive Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Beim Mitgliedsbeitritt von Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters (auf der Homepage hinterlegt oder beim Vorstand anzufordern).

(2) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.

(3) Der Mitgliedsantrag erfolgt gegenüber dem Vorstand per Aufnahmeantrag schriftlich. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und mit einfacher Mehrheit; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.Dem Antragsteller wird der Beschluss schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

(4) Die Mitgliedschaft wird letztendlich durch die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erworben. Die Mitgliedschaft beginnt somit mit Eingang der Zahlung auf dem Vereinskonto.
Kinder unter 14 Jahren zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und erwerben nach Prüfung des Antrags und der daraus resultierenden Freischaltung auf der Homepage die Mitgliedschaft.
(5) Um Mitglied zu werden, sind folgende Voraussetzungen notwendig:

a) Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand. Bei Minderjährigen muss zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters vorliegen.

b) Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats, in dem die Aufnahme beantragt wurde.

c) Der Beitrag muss spätestens 14 Tage nach Zahlungsaufforderung auf das Vereinskonto eingezahlt werden.

d) Nach Zahlungseingang erfolgt die Freischaltung durch den Vorstand auf der Homepage (maximal jedoch 2 Wochen nach Zahlungseingang des Beitrages).

e) Für Mitgliedsbeiträge der Folgejahre werden zu Jahresbeginn Zahlungsaufforderungen verschickt. Der Zahlungseingang des Beitrages auf das Vereinskonto hat bis 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.

II. Ehrenmitglieder

(1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, zahlen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet

a.) durch freiwilligen Austritt oder
b.) durch Ausschluss oder
c.) durch Tod des Mitgliedes.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist.

(3) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf

a.) das Vereinsvermögen,
b.) das Vereinseigentum und
c.) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.

(4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins kann jederzeit von der/dem 1. bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigem mehrheitlichen Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere

a.) trotz Aufforderung die Kosten für von ihm in Anspruch genommene Aktionen (wie z.B. Merchbestellung) nicht bezahlt,
b.) in grober Weise gegen das Ansehen des Vereins verstößt,
c.) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
d.) Vereinsinterna nach Außen gibt.

Vom Vorstand ausgeschlossene Mitglieder können keinen neuen Mitgliedsantrag stellen.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§ 5 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Sollte keine Zahlung erfolgen, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte für maximal ein laufendes Kalenderjahr (passives Mitglied). Danach erlischt die Mitgliedschaft vollständig.

(2) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe des jährlich zu zahlenden Beitrags regelt.

(3) Neue Mitglieder haben binnen 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.

(4) Nur Mitglieder haben die Möglichkeit an vereinsinternen Veranstaltungen und Aktionen teilzunehmen, ein Recht hierzu besteht nicht (Ausnahmen werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit geregelt).
Bei minderjährigen Mitgliedern ist dies nur mit schriftlicher Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters möglich (auf der Homepage hinterlegt oder beim Vorstand anzufordern). Eine Teilnahme des gesetzlichen Vertreters kann nicht garantiert werden.
Das Recht an der Teilnahme der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied sowie die Ehrenmitglieder ausnahmslos.

(5) Aktive Mitglieder erhalten einen Zugriff auf den Mitgliederbereich der vereinseigenen Homepage und evtl. bestehender Social Media Portale und können dort Informationen über Vereinsaktionen und die Band exklusiv erhalten. Mit der Anmeldung geben sich die Mitglieder mit der Bekanntgabe persönlicher Daten zumindest an die Administratoren und den Vorstand einverstanden.

(6) Mitglieder sind verpflichtet ihre persönlichen Daten auf dem aktuellen Stand zu halten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.) Mitgliederversammlung
b.) Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b.) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
c.) Entlastung des Vorstands,
d.) Wahl der Vorstandschaft sowie dem Schriftführer und zwei Kassenprüfern,
e.) Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im Jahr.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive Mitglied, welches das14. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(7) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter ( i.d.R. 1. Vorsitzender) und dem Schriftführer unterschrieben.

Bei Abwesenheit des Schriftführers wird zu Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt, der zur Unterzeichnung der Niederschrift berechtigt ist.

(8) Besteht ein behördliches Kontaktverbot, kann der Vorstandsvorsitzende zu einer Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung in Form einer Onlineversammlung (virtuelle Durchführung) einladen.

§ 7 (3) und (5) gelten entsprechend.

Bei virtueller Durchführung der Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung muss eine Bild- und Tonübertragung ermöglichende  Videokonferenztechnik zum Einsatz kommen.

Hinsichtlich Rede-, Antrags-, und Stimmrecht, sowie der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, gelten die unter § 7 der Vereinssatzung bestehenden Vorgaben.

Widerspricht mindestens ein Mitglied der virtuellen Durchführung einer Mitgliederversammlung/ außerordentliche Mitgliederversammlung, so muss diese unterbleiben.

In diesem Falle erfolgt eine Mitgliederversammlung/ außerordentliche Mitgliederversammlung erst nach Aufhebung des behördlichen Kontaktverbots in Präsenz.

(9) Während der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung/ außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass eine Onlineabstimmung zur Beschlussfassung geheim erfolgen kann.

§ 7 (6) und § 9 (7) gelten gleichermaßen für die virtuelle Durchführung von Mitgliederversammlungen/ außerordentlichen Mitgliederversammlungen.   

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

(2) Der Vorstand besteht aus den Ämtern:

a.) erster Vorsitzender (Vorstandsvorsitzender)
b.) zweiter Vorsitzender
c.) Kassenwart

Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) Alle Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(5) Der Vorstand soll in der Regel halbjährlich tagen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Schriftführer, Kassenprüfer und Wahlen

(1) Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Vorstandswahlen alle zwei Jahre gewählt.

(2) Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Vorstandswahlen alle zwei Jahre gewählt.

(3) Der Schriftführer und die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

(4) Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung, Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

(5) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

a.) der 1. Vorsitzende
b.) der 2. Vorsitzende
c.) der Kassenwart und die Kassenprüfer.

Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.

Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.

(6) Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

(7) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.

(8) Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/ Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt annimmt/annehmen.

(9) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge für Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschlagen werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Die Regelung der Anfallberechtigten bei der Auflösung des Vereins richtet sich nach § 45 BGB.

§ 11 Vereinsordnung

(1) Ergänzend zur Satzung können Teile des Vereinslebens durch den Vereinsvorstand in einer Vereinsordnung festgelegt werden. Es handelt sich bei der Vereinsordnung nicht um einen Bestandteil der Vereinssatzung sondern um eine satzungsnachrangige Ordnung.
Die lediglich vereinsintern geltende Vereinsordnung dient dazu, allgemein gehaltene Satzungsregelungen zu spezifizieren und satzungsergänzende, nachrangige und rechtsverbindliche Sammlung von Vereinsnormen zusammenzuführen.

Die Vereinsordnung darf der Vereinssatzung in keinem Fall widersprechen oder sie einschränken.
(2) Für die Aufstellung und Änderung der Vereinsordnung bedarf es der einfachen Mehrheit des Vorstands.

(3) Die Vereinsordnung und deren Änderungen sind den Vereinsmitgliedern auf der Homepage des Vereins bekanntzugeben.

 

Krefeld, den 07.10.2023